Bild
Ausgabe:

Steuernews

Registrierkassenpflicht gilt frühestens ab 1.5.2016!

Mitte März ist der VfGH zu einer Entscheidung gekommen. ...mehr

Verkauf und Einlösen von Gutscheinen

Auch Gutscheine zählen grundsätzlich zum Barumsatz ...mehr

Für welche Umsätze gilt ab 1.5.2016 der Steuersatz von 13 %?

Die Neuregelung gilt nicht für die Vermietung zu Wohnzwecken (Steuersatz weiterhin 10 %). ...mehr

Nichtraucherschutz-Prämie

Ab Mai 2018 müssen alle Gastronomiebetriebe rauchfrei sein. ...mehr

Neuerungen bei neu abgeschlossenen Lehrverträgen

Neue Beitragssätze für die gesamte Lehrzeit ...mehr

Was ist bei Sponsorverträgen zu beachten?

Sponsorverträge sind an keine bestimmte Form gebunden – sie können auch mündlich geschlossen werden. ...mehr

Erfolgreiche Projekte durch Risikomanagement

Häufig sind voreilige Entscheidungen bzw. fehlende Entscheidungsgrundlagen die Ursache für das Scheitern eines Projekts. ...mehr

Registrierkassenpflicht gilt frühestens ab 1.5.2016!

Illustration

Eine nebenberufliche Schmuckdesignerin, ein Taxiunternehmer und eine Tischlerei haben beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) drei Anträge gegen die gesetzliche Verpflichtung, ab 1.1.2016 eine Registrierkasse verwenden zu müssen, eingebracht. Mitte März ist der VfGH zu einer Entscheidung gekommen.

Allgemeines zur Registrierkassenpflicht

Eine Registrierkasse anschaffen müssen alle Betriebe mit einem Jahresumsatz von 

  • über € 15.000,00 und
  • Barumsätzen von über € 7.500,00 im Jahr (keine Vermieter).

Nur wenige Betriebe sind davon ausgenommen, z. B. wenn die Umsätze von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Plätzen ausgeführt werden (bis zur Umsatzgrenze von € 30.000,00), bestimmte Vereine, Automaten und Onlineshops.

Die Verpflichtung gilt grundsätzlich ab 1.1.2016. Ab 1.1.2017 muss die Registrierkasse dann auch bestimmte Sicherheitseinrichtungen aufweisen, die gegen Manipulation schützen sollen.

Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs

Nach Meinung des Verfassungsgerichtshofs ist die Registrierkassenpflicht nicht verfassungswidrig, aber sie gilt frühestens ab dem 1.5.2016.

Das ergibt sich daraus, dass nach Meinung des VfGHs die Höhe der Umsätze im Jahr 2015 keine Rolle bei der Berechnung der oben genannten Umsatzgrenzen spielt. Erst der Umsatz ab dem 1.1.2016 ist maßgeblich für die Frage, ob die Grenzen überschritten werden. Es gibt hier keine Rückwirkung.

Laut Gesetz tritt die Registrierkassenpflicht, bei erstmaligem Überschreiten der Grenzen, erst mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Umsatzsteuervoranmeldungszeitraums ein. (Der Voranmeldungszeitraum beträgt entweder einen Kalendermonat oder ein Kalendervierteljahr.)

Wenn die Höhe der Umsätze vom letzten Jahr keine Rolle spielt, kann die Registrierkassenpflicht daher erst ab 1.5.2016 gelten.

Stand: 29. März 2016

Bild: by Paul - Fotolia.com

Keplerstraße 1 A-4910 Ried im Innkreis Telefon: + 43 (0) 7752/83256 Fax: + 43 (0) 7752/80549 E-Mail:
Impressum und Datenschutz
design by atikon.com

Liebe Kundinnen und Kunden!

Das Coronavirus (Covid-19) hat die heimische Wirtschaft erreicht. Wir nehmen die Verantwortung in der sich aktuell schnell verändernden Lage sehr ernst. Um Sie in dieser schwierigen Zeit bestmöglich zu unterstützen, gleichzeitig aber auch Ihre und unsere Gesundheit zu schützen, haben wir zwar geöffnet, dies jedoch eingeschränkt.

Das bedeutet für Sie als unseren Kunden:

Wir sind für Sie ab sofort nur noch per E-Mail und Telefon erreichbar, nicht mehr persönlich vor Ort. Sollte es in Ihrem Fall einen Grund für einen zwingend notwendigen persönlichen Austausch geben, bitten wir Sie, diesen vorab telefonisch abzustimmen. Per Telefon und E-Mail stehen wir Ihnen natürlich gerne für Rückfragen zur Verfügung!

Wir wünschen Ihnen in diesen herausfordernden Zeiten alles Gute und vor allem, dass Sie gesund bleiben!

OK