Bild
Ausgabe:

Steuernews

Was gilt nun tatsächlich für GmbHs?

Seit 1.7.2013 gelten die Neuregelungen für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). ...mehr

Lohnsteuerfreie Bezüge

Zusatzleistungen für Mitarbeitern, ohne dass das Finanzministerium einen großen Teil davon bekommt? ...mehr

Jungunternehmer: Vorsicht Nachzahlungen!

Solange eine Person bei einer Firma angestellt ist, bekommt sie regelmäßig ihr Nettogehalt auf das Konto überwiesen. ...mehr

Wann muss der Jahresabschluss eingereicht werden?

Kapitalgesellschaften müssen einen Jahresabschluss erstellen (gilt auch für GmbH & Co. KG). ...mehr

Was gilt nun tatsächlich für GmbHs?

Illustration

Seit 1.7.2013 gelten die Neuregelungen für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH).

Mindestkapital € 10.000,00

Es muss nur mehr ein Betrag von € 5.000,00 tatsächlich in bar eingebracht werden, das gesamte Stammkapital muss mindestens € 10.000,00 betragen.

Gründungskosten gesenkt

Die Notariatskosten sind abhängig vom Stammkapital. Durch die Senkung reduzieren sich auch diese Kosten. Günstiger wurde die Gründung auch dadurch, dass die Veröffentlichung im Amtsblatt der Wiener Zeitung wegfällt.

Mindest-Körperschaftsteuer € 500,00

Die Mindest-Körperschaftsteuer beträgt 5 % vom Mindeststammkapital. Daher wurde sie ebenfalls gesenkt und zwar von € 1.750,00 auf € 500,00 jährlich. Der bisher gültige Gründungsbonus für die ersten vier Kalendervierteljahre nach der Gründung entfällt durch die Neuregelung. Es gilt noch eine Übergangsfrist bis 31.12.2013, wenn die neue Mindest-Körperschaftsteuer höher sein würde (betrifft insbesondere Neugründungen von Aktiengesellschaften).

Die Höhe der Vorauszahlungen für 2013 ist abhängig davon, wann der Vorauszahlungsbescheid erlassen wurde:

Bescheid bis 30.6.2013: Die Mindest-KöSt beträgt für das 3. und 4. Quartal noch € 437,50. Bei der Veranlagung für 2013 wird der zu viel bezahlte Betrag gutgeschrieben.

Bescheid ab 1.7.2013: Hier wird bereits der neue Betrag von € 125,00 pro Quartal vorgeschrieben.

Einberufung der Generalversammlung

Nach der bisher gültigen Regelung musste die Generalversammlung ohne Verzug dann einberufen werden, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist. Der Geschäftsführer muss nun ebenfalls eine Generalversammlung einberufen, wenn die Eigenkapitalquote unter 8 % liegt und bei einer fiktiven Schuldentilgungsdauer von mehr als 15 Jahren.

Stand: 08. August 2013

Bild: Jens Ottoson - Fotolia.com

Keplerstraße 1 A-4910 Ried im Innkreis Telefon: + 43 (0) 7752/83256 Fax: + 43 (0) 7752/80549 E-Mail:
Impressum und Datenschutz
design by atikon.com