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Steuernews

Wie hoch ist die Kapitalertragsteuer seit 1.1.2016?

Seit 1.1.2016 unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Einkommensteuergesetzes grundsätzlich dem Steuersatz von 27,5 %. ...mehr

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Seit Jahresbeginn können sie nun bis zu € 10.000,00 als Werbungskosten von der Steuer absetzen. ...mehr

Änderungen beim Vermieten von Wohngebäuden

Die Abschreibung darf nur vom Gebäudewert einer Immobilie berechnet werden. ...mehr

Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die mit der privaten Lebensführung in Zusammenhang stehen. ...mehr

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Die Basis für die Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage im gewerblichen Sozialversicherungsgesetz sind die Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid. ...mehr

Was ist zu beachten, wenn ein Ferienhaus auch selbst genützt wird?

Die Liebhaberei-VO gilt nur bei Vorliegen von Verlusten bzw. Fehlen eines Gesamtüberschusses. ...mehr

Keine Zahlungsanweisung mehr vom Finanzamt

Überweisungen an das Finanzamt sollen künftig als „Finanzamtszahlung“ im Onlinebanking erfolgen. ...mehr

Wie hoch ist die Kapitalertragsteuer seit 1.1.2016?

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Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen

Seit 1.1.2016 unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Einkommensteuergesetzes grundsätzlich dem Steuersatz von 27,5 %.

Davon ausgenommen sind nur Einkünfte aus

  • Geldeinlagen und
  • nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten, insbesondere Zinsen aus Girokonten und Sparbüchern.

Sie werden wie in der Vergangenheit weiterhin mit 25 % Kapitalertragsteuer besteuert. Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge aus Investmentfonds werden immer mit 27,5 % besteuert, auch wenn darin Einkünfte aus Geldeinlagen enthalten sind.

Änderung für die GmbH

Geändert hat sich aufgrund der erhöhten Kapitalertragsteuer auch die Gesamtsteuerbelastung von Gewinnausschüttungen von GmbHs, und zwar auf 45,625 % (bisher 43,75 %).

Behandlung der Verluste aus Einkünften aus Kapitalvermögen

Verluste im außerbetrieblichen Bereich

Die unterschiedlichen Steuersätze (25 % oder 27,5 %) stehen einem Verlustausgleich nicht entgegen. Die bestehenden Verlustausgleichsbeschränkungen (wie z. B. Verluste aus Fremdwährungsbankeinlagen mit Sparbuchzinsen) bleiben bestehen. Jene Kapitalerträge, die nach dem Einkommensteuertarif besteuert werden, dürfen nicht mit Kapitalerträgen ausgeglichen werden, die mit einem der besonderen Steuersätze besteuert werden.

In diesem Fall können die Verluste weder vorgetragen noch verteilt werden.

Erhöhung hat keine Auswirkung auf Kapitalgesellschaften

Die Erhöhung des besonderen Steuersatzes auf 27,5 % wirkt sich nicht auf Kapitaleinkünfte von Kapitalgesellschaften aus. Sie unterliegen der Körperschaftsteuer und diese beträgt auch weiterhin 25 %.

Stand: 25. Februar 2016

Bild: Black Spring - Fotolia.com

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