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Steuernews

Registrierkassenpflicht gilt frühestens ab 1.5.2016!

Mitte März ist der VfGH zu einer Entscheidung gekommen. ...mehr

Verkauf und Einlösen von Gutscheinen

Auch Gutscheine zählen grundsätzlich zum Barumsatz ...mehr

Für welche Umsätze gilt ab 1.5.2016 der Steuersatz von 13 %?

Die Neuregelung gilt nicht für die Vermietung zu Wohnzwecken (Steuersatz weiterhin 10 %). ...mehr

Nichtraucherschutz-Prämie

Ab Mai 2018 müssen alle Gastronomiebetriebe rauchfrei sein. ...mehr

Neuerungen bei neu abgeschlossenen Lehrverträgen

Neue Beitragssätze für die gesamte Lehrzeit ...mehr

Was ist bei Sponsorverträgen zu beachten?

Sponsorverträge sind an keine bestimmte Form gebunden – sie können auch mündlich geschlossen werden. ...mehr

Erfolgreiche Projekte durch Risikomanagement

Häufig sind voreilige Entscheidungen bzw. fehlende Entscheidungsgrundlagen die Ursache für das Scheitern eines Projekts. ...mehr

Verkauf und Einlösen von Gutscheinen

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Registrierkassenpflicht

Neben Zahlungen mit Bargeld zählen zum Barumsatz auch alle anderen Gegenleistungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch erfolgen. Daher auch die Zahlung mittels Barscheck, Bankomat- bzw. Kreditkarte, aber nicht Überweisungen und auch keine reinen Tauschgeschäfte.

Auch Gutscheine zählen grundsätzlich zum Barumsatz, ob beim Gutscheinkauf oder bei der Einlösung ist aber abhängig von der Art des Gutscheins.

Verkauf von Wertgutscheinen

Ein Wertgutschein ist ein Gutschein über einen bestimmten Betrag, mit dem der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt Waren oder Dienstleistungen nach seiner Wahl beziehen kann.

Der Gutscheinverkauf selbst zählt nicht zum Barumsatz, weil zu diesem Zeitpunkt noch kein Leistungsaustausch erfolgt. Der Verkauf des Wertgutscheins ist daher nicht in die oben genannte Grenze mit einzurechnen. Allerdings ist im Sinne der Einzelaufzeichnungspflicht der Verkauf des Wertgutscheins bereits als Bareingang zu erfassen. Wird der Bareingang in der Registrierkasse erfasst, muss der Beleg auch den Anforderungen der Belegerteilungspflicht entsprechen.

Die Einlösung des Wertgutscheines gilt als Barumsatz und ist in die oben genannte Grenze einzurechnen. Bei der Einlösung besteht auch Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht.

Hinweis: Zum Barumsatz zählt auch  das Einlösen von Geschenkmünzen und Bons, die von Unternehmen anstelle von Geld für den Bezug einer Leistung/Lieferung angenommen werden.

Verkauf von Gutscheinen für konkrete Leistungen/Lieferungen

Von den Wertgutscheinen müssen jene Gutscheine unterschieden werden, die zum Bezug einer bestimmten Leistung bzw. Lieferung berechtigen, wie beispielsweise Urlaub, Kinobesuch.

Um diese Art von Gutschein handelt es sich immer, wenn die genaue, eindeutige Bezeichnung der Lieferung/Leistung angegeben wird.

Bei dieser Gutscheinart ist bereits der Gutscheinverkauf ein Barumsatz. Der Umsatz ist in der Registrierkasse zu erfassen und es ist ein Beleg im Sinne der Belegerteilungspflicht auszustellen.

Stand: 29. März 2016

Bild: racamani - Fotolia.com

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