Bild
Ausgabe:

Steuernews

Was soll das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 bringen?

Neuregelung unter anderem zur Spendenabsetzbarkeit geplant. ...mehr

Neufassung der Grenzgängerregelung mit Deutschland

Welche Änderungen bringt die neue Grenzgängerregelung mit Deutschland? ...mehr

Geplante Änderungen für Photovoltaikanlagen, Dienstgeberabgabe und Arbeitslosenversicherungsbeiträge

Das Budgetbegleitgesetz 2024 bringt auch einige steuerliche Änderungen. ...mehr

Last-Minute-Steuertipps

Tipps zu Weihnachtsgeschenken und SV-Ausnahme für Kleinunternehmer. ...mehr

Voraussichtliche GSVG-Sozialversicherungswerte für 2024

Höchst- und Mindestbeitragsgrundlage sowie Beitragssatz für 2024. ...mehr

Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bei „Zwangstrinkgeldern“

Mögliche SV- und Lohnsteuerbelastung bei Zwangstrinkgeldern. ...mehr

Sachbezug bei unverzinslichem Gehaltsvorschuss 2024

Die Zinsersparnis eines unverzinslichen Arbeitgeberdarlehens ist sachbezugspflichtig. ...mehr

Investitionsrechnung: Wo lohnt es sich zu investieren?

Unterschiedliche Berechnungsmethoden können zur Entscheidungsunterstützung herangezogen werden. ...mehr

Was soll das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 bringen?

Illustration

Das Finanzministerium hat das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 zur Begutachtung versandt. Im Folgenden haben wir einige wesentliche steuerliche Gesichtspunkte daraus zusammengestellt.

Die Spendenabsetzbarkeit im Einkommensteuergesetz soll auf weitere gemeinnützige Organisationen ausgeweitet und das Verfahren der Spendenbegünstigung vereinfacht werden. Spendenbegünstigte Zwecke sollen zukünftig alle Zwecke sein, die als gemeinnützig oder mildtätig im Sinne der §§ 35 oder 37 Bundesabgabenordnung zu betrachten sind. Dies begünstigt insbesondere Bildung und Sport.

Der Zugang zur Spendenbegünstigung soll bereits nach einjährigem Bestand möglich werden und für kleinere Einrichtungen soll statt der erforderlichen Wirtschaftsprüferbestätigung künftig ein vereinfachtes Verfahren gelten. Das bestehende System der Spendensammelvereine und Mittelbeschaffungskörperschaften soll vereinfacht werden.

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen soll geschaffen werden („Freiwilligenpauschale“). Mit der Einführung des Pauschales soll eine Steuerbefreiung für ehrenamtlich Tätige verankert werden, wonach von gemeinnützigen Organisationen ausbezahlte Vergütungen bis zum im Gesetz verankerten Höchstbetrag steuerfrei sein sollen. Beim „kleinen Freiwilligenpauschale“ sind Einnahmen eines ehrenamtlich Tätigen bis zu € 30,00 pro Kalendertag, höchstens € 1.000,00 im Kalenderjahr, unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuer befreit. Das große Freiwilligenpauschale sieht einen täglichen Höchstbetrag von € 50,00 und jährlichen Höchstbetrag von € 3.000,00 vor.

Die bisher befristete Abzugsfähigkeit von Zuwendungen zur Vermögensausstattung gemeinnütziger Stiftungen, die spendenbegünstigte Zwecke verfolgen, soll dauerhaft gelten.

In der Bundesabgabenordnung sollen die Regelungen, welche die Voraussetzungen für abgabenrechtliche Begünstigungen für Körperschaften festlegen, die nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern, modernisiert werden und mehr Rechtssicherheit bringen.

Der Gesetzesentwurf war bei Drucklegung dieses Artikels noch nicht vom Parlament beschlossen. Änderungen sind möglich. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 27. November 2023

Bild: Markus Mainka - stock.adobe.com

Keplerstraße 1 A-4910 Ried im Innkreis Telefon: + 43 (0) 7752/83256 Fax: + 43 (0) 7752/80549 E-Mail:
Impressum und Datenschutz
design by atikon.com