Bild
Ausgabe:

Steuernews

Wie hoch ist der neue Strafzuschlag bei Selbstanzeigen?

Anfang Oktober wird ein Strafzuschlag bei Selbstanzeigen kommen. ...mehr

Gewinnermittlung durch Pauschalierung

Wie erfolgt die Gewinnermittlung mittels Basispauschalierung? ...mehr

Welche Ausgaben sind nicht abzugsfähig?

Nicht alle Ausgaben mindern den Gewinn des Unternehmens – manche dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. ...mehr

Neu: Mini-One-Stop Shop

Ab 1.1.2015 kommt eine Neureglung für Telekommunikations- bzw. Rundfunk- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen. ...mehr

Freiwillige Krankenversicherung

Nur für selbständig Erwerbstätige, die weniger als 25 Dienstnehmer beschäftigen, gibt es seit 2013 ein gesetzlich vorgeschriebenes Krankengeld. ...mehr

In welchem Fall sind die Kosten für ein Arbeitszimmer absetzbar?

Die Kosten für ein im Wohnungsverband liegendes Arbeitszimmer sind nur dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn ... ...mehr

Was bringt ihr Produkt den Kunden?

Das wesentlichste Entscheidungskriterium für einen Kauf ist im Regelfall die Frage: Was bringt mir das Produkt? ...mehr

Wie hoch ist der neue Strafzuschlag bei Selbstanzeigen?

Illustration

Anfang Oktober wird ein Strafzuschlag bei Selbstanzeigen kommen. Der Ministerrat hat die Neuregelung bereits beschlossen. Der Beschluss im Nationalrat soll im Juli erfolgen.

Der Zuschlag ist gestaffelt von 5 bis 30 %, wenn die Abgabenverkürzung anlässlich einer Betriebsprüfung angezeigt wird.

Abgabenschuld Strafzuschlag
bis € 33.000,00 5 %
von € 33.001,00 bis € 100.000,00 15 %
von € 100.001,00 bis € 250.000,00 20 %
über € 250.000,00 30 %

Nur bei vorsätzlichen und grob fahrlässigen Finanzvergehen müssen die Strafzuschläge gezahlt werden. Bei fahrlässig begangenen Fehlern, wie z.B. einem Irrtum beim Buchen, ist kein Strafzuschlag zu entrichten.

Wenn zum ersten Mal eine Selbstanzeige erfolgt, entgeht der Anzeiger damit einem Finanzstrafverfahren – wie bisher. Wurde schon öfter eine Selbstanzeige hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs (ausgenommen Vorauszahlungen) eingereicht, ist eine Selbstanzeige generell ausgeschlossen. Bisher konnte hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs mehrmals eine Selbstanzeige eingebracht werden. Damit sie strafbefreiend wirkte, musste eine Abgabenerhöhung von 25 % entrichtet werden.

Alte Regelung

Auch derzeit führt eine Selbstanzeige nur unter gewissen Voraussetzungen zu einer Straffreiheit. Wenn alle Vorschriften für eine strafbefreiende Selbstanzeige erfüllt sind, müssen nur die hinterzogene Summe und die angefallenen Verzugszinsen bezahlt werden.

Beratung

Für eine Selbstanzeige benötigt man umfangreiches, fachliches Wissen. Wenn nicht alle formalen Voraussetzungen erfüllt werden, kann auch das Gegenteil bewirkt werden. Es wird ein Vergehen der Behörde offengelegt, für das aber keine strafbefreiende Wirkung entsteht. Vereinbaren Sie daher bitte ein Beratungsgespräch.

Stand: 24. Juni 2014

Bild: flyinger - Fotolia.com

Keplerstraße 1 A-4910 Ried im Innkreis Telefon: + 43 (0) 7752/83256 Fax: + 43 (0) 7752/80549 E-Mail:
Impressum und Datenschutz
design by atikon.com