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Steuernews

Nachweis bei Warenabholung

Neu 2011: Keine Spezialvollmacht mehr in bestimmten Fällen. ...mehr

Abgabenänderungsgesetz 2011

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2011 wird es unter anderem zu Änderungen im Einkommen-, Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuergesetz kommen. ...mehr

Vertrag per Mail ändert nichts an der Gebührenpflicht

Gebührenpflichtig sind Rechtsgeschäfte, wenn eine Urkunde errichtet wird, die im Gebührengesetz ausdrücklich erwähnt und von den Vertragsparteien unterzeichnet wird. ...mehr

Änderungen im Arbeitsrecht

Seit 1.5.2011 gilt das neue Lohn- und Sozialdumping-Gesetz. ...mehr

Nachweis bei Warenabholung

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Nachweis beim Abholen von Waren

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet. Sie sind unter anderem dann steuerfrei, wenn die Waren nachweislich in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurden. Der Nachweis, der zu erbringen ist, hängt ab von der Art und Weise, wie der Gegenstand ins Ausland gebracht wird (z.B. durch Versand oder Abholung).

Welche Nachweise müssen erbracht werden?

Wird die Ware durch einen Beauftragten abgeholt, ist es die Aufgabe des Lieferanten, sich darüber Gewissheit zu verschaffen, dass die mit ihm in Kontakt tretende Person dazu berechtigt ist, die Ware abzuholen. Allein die Kopie eines Reisepasses reicht dazu nicht aus. Es müssen noch eine Reihe anderer Nachweise erbracht werden. Der Abholer muss schriftlich erklären, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird. In einer Spezialvollmacht muss erklärt werden, dass der Abholende dazu berechtigt ist, die Ware abzuholen.

Weiters muss aus dieser Vollmacht auch die Identität des Abholenden hervorgehen. Es muss die jeweilige Funktion des Abholers in Bezug auf die konkrete Lieferung (Leistungsempfänger, unselbständiger Erfüllungsgehilfe oder selbständiger dritter Unternehmer) eindeutig festgestellt werden können.

Keine Spezialvollmacht

Diese strengen Vorschriften wurden nun ein wenig gelockert. Ab heuer wird keine Spezialvollmacht mehr benötigt

  • wenn z.B. Geschäftsbeziehungen über einen längeren Zeitraum gleich laufen
  • bei der Abholung durch einen Dienstnehmer
  • bei Teillieferungen

In diesen Fällen muss jedoch aus weiteren Unterlagen hervorgehen, dass der Lieferant über die bloße Vorlage von Geschäftspapieren bzw. einer solchen allgemeinen Vollmacht hinausgehend mit dem Leistungsempfänger in Kontakt getreten ist und mit diesem die jeweiligen Modalitäten der Warenabholung vereinbart hat. Im Zweifel wird der konkrete Einzelfall geprüft.

Wird die Ware durch einen Frachtführer, Verfrachter oder Spediteur abgeholt, muss kein Nachweis der Beauftragung erbracht werden. Es liegt eine Versendung vor.

Stand: 07. April 2011

Bild: thongsee - Fotolia.com

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