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Ärztenews

Kein Austritt aus dem Wohlfahrtsfonds für Homöopathen

Neues VwGH-Urteil: Die Homöopathie gilt als ärztliche Leistung. ...mehr

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Von der Umsatzsteuer befreit sind Heilbehandlungen eines Arztes. ...mehr

Liebhaberei in der Arztpraxis

Das Führen einer Arztpraxis kann unter Umständen den steuerlichen Tatbestand der Liebhaberei auslösen. ...mehr

Reisekostenabzug bei gemischt veranlassten Kongressreisen

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Kein Austritt aus dem Wohlfahrtsfonds für Homöopathen

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Homöopathie zählt als ärztliche Tätigkeit

Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichtshofs bestätigt die Homöopathie als ärztliche Tätigkeit. In diesem Fall wollte ein als Homöopath tätiger Arzt aus dem Wohlfahrtsfonds austreten, da seiner Meinung nach seine Tätigkeit nicht als ärztliche Tätigkeit zu bezeichnen sei.

Laut dem VwGH ist die Homöopathie eine medizinisch-wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung. Diese erfordert gewisse Kenntnisse, die im Medizinstudium erworben werden. Das Ausüben der Homöopathie ist daher Ärzten vorbehalten. Ein Austritt ist für den Homöopathen daher nicht möglich.

Austritt aus dem Wohlfahrtsfonds

Die Behörde teilte dem Arzt mit, dass die einzige Möglichkeit, aus dem Wohlfahrtsfonds auszutreten, die wäre, auf die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit zu verzichten. In diesem Fall müsste er die Ordination abmelden. In weiterer Folge könnte er einen Gewerbeschein als Lebens- und Sozialberater oder für eine ähnliche Tätigkeit beantragen. Als Homöopath wäre er in diesem Fall aber nicht mehr tätig.

Steuerliche Behandlung der Beiträge in und aus dem Wohlfahrtsfonds

Eingezahlte Beiträge

In den Wohlfahrtsfonds eingezahlte Beiträge sind steuerlich voll absetzbar. Das heißt, sie reduzieren die Einkommensteuerbemessungsgrundlage. Bei angestellten Ärzten werden die Wohlfahrtsfondsbeiträge meist monatlich abgezogen. Der Abzug der Fondsbeiträge erfolgt vom Bruttogehalt. Dadurch verringert sich die Lohnsteuer. Auch bei selbständigen Ärzten sind die Beiträge im Rahmen der Steuererklärung steuerlich voll absetzbar.

Erhaltene Leistungen

Grundsätzlich sind erhaltene Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds steuerpflichtig. Davon ausgenommen sind z.B:

  • Notstandsunterstützungen
  • Kostenerstattungsbeiträge, die aufgrund von eingebrachten Rechnungen in tatsächlicher Höhe bezahlt werden
  • Wochengeld

Stand: 11. Mai 2011

Bild: ankiro - Fotolia.com

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