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Steuernews

Steuerspartipps zum Jahresende

Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden. ...mehr

Was ist bei Rechnungen für Anzahlungen und Endabrechnungen zu beachten?

Damit Ihre Kunden sich auch schon bei geleisteten Anzahlungen die Vorsteuer vom Finanzamt holen können, müssen Sie die Umsatzsteuer auf einer Anzahlungsrechnung ebenfalls ausweisen. ...mehr

Was ändert sich für bestimmte Aushilfskräfte in der Sozialversicherung ab 1.1.2018?

Für bestimmte Aushilfen kommt es ab 1.1.2018 zu einer Änderung in der Sozialversicherung. ...mehr

ASVG-Sozialversicherungswerte für 2018 (voraussichtlich)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich. ...mehr

Wie komme ich zu meinem Geld aus der Selbständigenvorsorge?

Gewerbetreibende, Gewerbegesellschafter und sogenannte Neue Selbständige haben in der Regel 1,53 % der vorläufigen Beitragsgrundlage der Krankenversicherung als Selbständigenvorsorge zu bezahlen. ...mehr

Wie kann ich Risiken im Unternehmen managen?

Unternehmer sein, bedeutet Risiken eingehen: Ohne Risiko kein unternehmerischer Erfolg. Das Risikomanagement ist eine Aufgabe der Unternehmensführung. ...mehr

Was ist bei Rechnungen für Anzahlungen und Endabrechnungen zu beachten?

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Anzahlungsrechnungen

Damit Ihre Kunden sich auch schon bei geleisteten Anzahlungen die Vorsteuer vom Finanzamt holen können, müssen Sie die Umsatzsteuer auf einer Anzahlungsrechnung ebenfalls ausweisen. Sonst gelten hier die üblichen Rechnungsmerkmale. Aus der Abrechnungsurkunde muss aber zweifelsfrei ersichtlich sein, dass es sich um eine Anzahlungsrechnung handelt (Bezeichnung als Anzahlungsrechnung und Angabe des voraussichtlichen Leistungszeitpunktes bzw. Formulierung des Rechnungstextes).

Vorsicht bei der Endabrechnung!

Wird die bereits tatsächlich erbrachte Leistung insgesamt abgerechnet („Endrechnung“), so sind in ihr die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Anzahlungen und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzuziehen (wenn Sie über diese Anzahlungen Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt haben). Sie erstellen also eine ganz „normale“ Rechnung über das Gesamtprojekt und ziehen dann die (einzelnen) vereinnahmten Anzahlungen mit den jeweils darauf entfallenden Steuerbeträgen ab.

Beispiel:

  Entgelte USt (20 %) Brutto
Endrechnungsbetrag € 10,000,00 € 2.000,00 € 12.000,00
Abschlagszahlungen vom 13.7.2017 und 15.8.2017 - € 4.000,00 - € 8.00,00 - € 4.800,00
Restforderung € 6.000,00 € 1.200,00 € 7.200,00

(Anmerkung: Auch die sonstigen Rechnungsmerkmale müssen natürlich vorhanden sein.) 

Die Umsatzsteuerrichtlinien lassen es aber auch zu, wenn die Umsatzsteuer nur vom Restentgelt ausgewiesen wird, welches sich nach Abzug der Nettoanzahlungen vom Gesamt-Nettoentgelt ergibt.

Werden die vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge nicht abgezogen, so entsteht für diese Beträge Steuerpflicht aufgrund der Rechnungslegung.

Stand: 30. Oktober 2017

Bild: Wayhome Studio - Fotolia.com

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