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Steuernews

Beschäftigungsbonus beschlossen!

Der Beschäftigungsbonus ist nun doch noch im Nationalrat beschlossen worden. ...mehr

Was bringt das neue Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung?

Die Umqualifizierung von Leistungen von Selbständigen in ASVG pflichtige Dienstverhältnisse erzeugt in der Praxis sehr hohe Kosten und Unsicherheit. ...mehr

Wie können Aushilfskräfte steuerfreie Einkünfte beziehen?

Seit 1.1.2017 können Aushilfskräfte in einem gewissen Ausmaß und unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei im Betrieb beschäftigt werden. ...mehr

Sind Kosten für Feriensportcamps steuerlich absetzbar?

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte zu entscheiden, ob Kosten für in den Ferien stattfindende Sportcamps als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden können. ...mehr

Fällt bei Schadenersatz Umsatzsteuer an?

Bei Schadenersatz ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung zu prüfen, ob im einzelnen Fall ein Leistungsaustausch vorliegt oder nicht. ...mehr

Was bedeutet Working Capital?

Ein Management dieses Working Capitals soll nun gleichzeitig hohe Rentabilität und eine ausreichende Liquidität des Unternehmens sicherstellen. ...mehr

Sind Kosten für Feriensportcamps steuerlich absetzbar?

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Nach dem Einkommensteuergesetz können Kinderbetreuungskosten bis maximal € 2.300,00 pro bis zu 10-jährigem Kind als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn die Betreuung in einer öffentlichen oder privaten (entsprechend landesgesetzlichen Vorschriften) institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, die keine haushaltszugehörige Angehörige ist, erfolgt.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte zu entscheiden, ob Kosten für in den Ferien stattfindende Sportcamps (hier: Schwimm- und Fußballcamp) als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden können.

Das Finanzamt hatte zuvor solche Kosten als nicht abzugsfähig eingeordnet, weil bei den Kursen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche Betätigung und nicht die Kinderbetreuung im Vordergrund stehen würde und Unterrichtskosten (etwa Kosten für Musikunterricht bzw. Fußballtraining) eben nicht unter Kinderbetreuungskosten fielen.

Das BFG erkannte, dass es sich bei diesen Ferienkursen, die regelmäßig eine Woche dauern und bei denen die Kinder den ganzen Tag über betreut werden, um eine „ausschließliche“ Kinderbetreuung in der Ferienzeit handle, bei denen die Betreuungskomponente eben ein wesentlicher Bestandteil des betreffenden „Kurses“ sei.

Dass im Programm der Camps ein pädagogisch sinnvolles Bewegungsangebot für die Kinder (täglich drei Stunden Schwimmen und Fußballspielen) beinhaltet war, stehe einer Anerkennung als außergewöhnlicher Belastung nicht entgegen.

Stand: 27. Juli 2017

Bild: Dusan Kostic - Fotolia.com

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