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Ärztenews

In welchen Fällen sind Spenden bzw. Sponsoring Betriebsausgaben?

Eine Spende gilt als freiwillige Zuwendung und ist nur unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten absetzbar. ...mehr

Muss eine Schenkung gemeldet werden?

Unter die Regelungen zum Schenkungsmeldegesetz fallen keine Erbschaften. Diese müssen nicht gemeldet werden. ...mehr

Darf eine Ärztin ein Catering von der Steuer absetzen?

Für Repräsentationsaufwendungen, unter die auch die Bewirtung von Geschäftsfreunden fällt, gilt eine eigene Regelung. ...mehr

Handwerkerbonus: Holen Sie sich Ihr Geld zurück!

Der Handwerkerbonus gilt nun grundsätzlich auch, wenn die Handwerksleistung bar gezahlt wird. ...mehr

Bildungskarenz

Während der Bildungskarenz werden Arbeitnehmer von ihrer Tätigkeit freigestellt, um sich weiterzubilden. ...mehr

Haftung des Ordinationsinhabers für den (Urlaubs-)Vertreter

Die vom Vertreter durchgeführte Untersuchung wurde nicht lege artis durchgeführt. ...mehr

Kulturlinks – Herbst 2016

Im Herbst 2016 gibt es wieder interessante Veranstaltungen! ...mehr

Muss eine Schenkung gemeldet werden?

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Anzeigepflicht besteht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbes mindestens ein Beteiligter einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte. Zu melden sind insbesondere Schenkungen von:

  • Bargeld, Kapitalforderungen, Gesellschaftsanteilen
  • Betrieben oder Teilbetrieben
  • beweglichem körperlichen Vermögen (z. B. Schmuck, Kraftfahrzeuge)
  • immateriellen Vermögensgegenständen (wie z. B. Fruchtgenussrechte, Urheberrechte)

Die Anzeige ist entweder von den beteiligten Personen (Schenkende, Beschenkte) oder von am Vertrag mitwirkenden Rechtsanwälten und Notaren zur ungeteilten Hand (das heißt, wenn eine dieser Personen die Anzeige einbringt, sind die anderen nicht mehr dazu verpflichtet) durchzuführen. Diese ist innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Erwerb zu erledigen.

Hinweis: Unter die Regelungen zum Schenkungsmeldegesetz fallen keine Erbschaften. Diese müssen nicht gemeldet werden.

Keine Meldung

Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind unter anderem:

  • Erwerbe zwischen bestimmten Angehörigen bis insgesamt € 50.000,00 innerhalb eines Jahres (Achtung: auch Lebensgefährten). Schenkungen innerhalb eines Jahres werden für die Berechnung zusammengezählt.
  • Erwerbe zwischen anderen Personen bis € 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren
  • übliche Gelegenheitsgeschenke bis € 1.000,00 (Hausrat inkl. Bekleidung ist ohne Wertgrenze befreit)
  • Grundstücksschenkungen (jedoch Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz)
  • Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen

Sanktionen

Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist eine Finanzordnungswidrigkeit. Sie wird mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Wertes der nicht angezeigten Erwerbe geahndet. Alle zur Meldung verpflichteten Personen können gestraft werden. Eine Selbstanzeige ist bis zu einem Jahr ab Ablauf der dreimonatigen Meldepflicht möglich.

Stand: 29. August 2016

Bild: Lichtbildnerin - Fotolia.com

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