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Ärztenews

Welche Aufwendungen kann ein Primar absetzen?

Ausgaben, die der Arzt steuermindernd geltend machen kann, werden beim selbständigen Arzt als Betriebsausgaben und beim angestellten Arzt als Werbungskosten bezeichnet. ...mehr

Steuerreform: Was hat sich geändert?

Die Einsichtnahme in Konten bei Kredit- und Finanzinstituten wird nur per richterlicher Anordnung möglich sein. ...mehr

Grunderwerbsteuer neu ab 1.1.2016

Auch bei der Grunderwerbsteuer gab es noch Änderungen. ...mehr

Was ändert sich bei Absetz- und Freibeträgen?

Im Zuge der Steuerreform werden auch einige Absetz- und Freibeträge geändert. Diese Änderungen werden alle ab 1.1.2016 in Kraft treten. ...mehr

Neuerungen ab 1.1.2017

Neu beschlossen wurde auch das Meldepflicht-Änderungsgesetz. ...mehr

Ärztliche Aufklärungspflicht im Krankenhaus

Grundsätzlich wird dem behandelnden Arzt eine Aufklärung in zwei Stufen empfohlen ...mehr

Kulturlinks – Herbst 2015

Aktuelle Kulturveranstaltungen und Ausstellungstermine. ...mehr

Was ändert sich bei Absetz- und Freibeträgen?

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Im Zuge der Steuerreform werden auch einige Absetz- und Freibeträge geändert. Diese Änderungen werden alle ab 1.1.2016 in Kraft treten.

Was ist der Unterschied zwischen Absetzbetrag und Freibetrag?

Absetzbeträge: Sie mindern direkt die zu zahlende Steuer.

Freibeträge: Sie reduzieren die Bemessungsgrundlage für die Steuerberechnung.

Arbeitnehmer-/Verkehrsabsetzbetrag

Der Arbeitnehmer- und der Grenzgängerabsetzbetrag werden künftig in den Verkehrsabsetzbetrag integriert.

Dieser neue Verkehrsabsetzbetrag beträgt dann € 400,00 jährlich. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich dieser neue Verkehrsabsetzbetrag auf € 690,00, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen € 12.200,00 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen einem Einkommen von € 12.200,00 und € 13.000,00 gleichmäßig einschleifend auf € 400,00.

Kinderfreibetrag

Im Rahmen des Familienpakets der Steuerreform wird der Kinderfreibetrag von derzeit € 220,00 pro Kind und Jahr auf € 440,00 pro Kind jährlich verdoppelt. Nehmen beide Elternteile den Freibetrag in Anspruch, beträgt er künftig € 300,00 jährlich pro Elternteil und Kind (derzeit: € 132,00).

Bildungsfreibetrag

Abgeschafft werden der externe und der interne Bildungsfreibetrag sowie die externe Bildungsprämie – für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2016 beginnen. Die Forschungsprämie wird von 10 % auf 12 % angehoben.

Stand: 28. August 2015

Bild: Dan Race - Fotolia.com

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