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Ärztenews

Ist ein Arzt-Kfz Privat- oder Betriebsvermögen?

Für die Frage, wie Kfz-Aufwendungen als Betriebsausgabe vom selbständigen Arzt steuerlich geltend gemacht werden können, ist es entscheidend, ob der Arzt-Pkw dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zuzurechnen ist. ...mehr

Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2018 von angestellten Ärzten

Dieser Artikel soll Ihnen einige Tipps geben, wie Sie als Arbeitnehmer Geld vom Finanzamt zurückbekommen. ...mehr

Wie können angestellte Ärzte und Ordinationsmitarbeiter schon seit Jänner 2019 den Familienbonus Plus nutzen?

Der Familienbonus Plus ist – wie bereits berichtet – ein Absetzbetrag von der Lohn- bzw. Einkommensteuer und soll Familien steuerlich entlasten. ...mehr

Wie lang muss ich Belege der Ordination aufbewahren?

Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. ...mehr

Aufklärung über Abwandern einer Spirale in den Bauchraum

Im konkreten Fall wurde bei einer Patientin eine Spirale zur Dauerempfängnisverhütung lege artis eingesetzt. ...mehr

Kulturlinks – Frühling 2019

Im Frühling 2019 gibt es wieder interessante Veranstaltungen! ...mehr

Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2018 von angestellten Ärzten

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Die Arbeitnehmerveranlagung für 2018 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden (bevorzugt über FinanzOnline). Sollten Sie keine Veranlagung für 2018 einreichen und es besteht dennoch eine Steuergutschrift, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung durch.

Dieser Artikel soll Ihnen einige Tipps geben, wie Sie als Arbeitnehmer Geld vom Finanzamt zurückbekommen.

Absetzbeträge

Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer. Alleinverdiener/Alleinerzieher können unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitnehmerveranlagung einen Absetzbetrag in Höhe von € 494,00 pro Jahr, bei einem Kind (€ 669,00 bei zwei Kindern, € 889,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 220,00) geltend machen. Bei Unterhaltsleistungen kann ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehen. Der Familienbonus Plus steht erst ab 2019 zu.

Negativsteuer

Auch für angestellte Ärzte, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen. Arbeitnehmer können für 2018 maximal € 400,00, Pendler sogar maximal € 500,00 der SV-Beiträge rückerstattet bekommen. Auch der Alleinverdienerabsetzbetrag ist negativsteuerfähig.

Sonderausgaben/Werbungskosten/außergewöhnliche Belastungen

Überprüfen Sie Ihre Rechnungen aus dem Jahr 2018 (wichtig ist der Zeitpunkt der Bezahlung), ob die Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können.

Zu den Werbungskosten zählen beispielsweise Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Fachliteratur und Pendlerpauschale.

Als Sonderausgaben sind beispielsweise bestimmte Spenden (bis maximal 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des Kalenderjahres 2018), Steuerberatungskosten, Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) und Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten absetzbar. Bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden und der Kirchenbeitrag) werden von den empfangenden Organisationen bereits direkt an die Finanz übermittelt. Sogenannte „Topf-Sonderausgaben“ (wie z. B. Prämien zu Versicherungen, Aufwendungen im Zusammenhang mit Schaffung von Wohnraum) können für die Veranlagung 2018 grundsätzlich nur mehr für Altverträge (Abschluss vor 2016) abgesetzt werden.

Außergewöhnliche Belastungen sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist auch oft ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen. So können unter anderem bestimmte Kinderbetreuungskosten bis max. € 2.300,00 pro Kind für 2018 letztmalig auch noch ohne Selbstbehalt abgesetzt werden. Aber auch Katastrophenschäden, Krankheitskosten und Pflegekosten können z. B. außergewöhnliche Belastungen sein. Bei einer Behinderung können unter anderem pauschale Freibeträge geltend gemacht werden.

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag beträgt für 2018 unter bestimmten Voraussetzungen € 440,00 jährlich pro Kind, wenn er von einem einzigen Steuerpflichtigen für ein Kind geltend gemacht wird oder € 300,00 jährlich pro Kind, wenn er von zwei Steuerpflichtigen für das selbe Kind in Anspruch genommen wird.

Stand: 25. Februar 2019

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